Allgemeine Geschäftsbedingungen
Empfohlen von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.
1. Voraussetzungen zur Teilnahme
Soweit für den angestrebten anerkannten Abschluss Zugangsvoraussetzungen bestehen, ist deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme. Die Zugangsvoraussetzungen sind auch vom Teilnehmer selbst zu prüfen. Ein Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen entbindet nicht von der Zahlung der Lehrgangsgebühren.
2. Anmeldung/Rücktrittsrecht
Übersteigt die Zahl die Anmeldungen, die Platzkapazität, behält sich die Fahrschule ein Aufnahmeverfahren vor. Der Kursteilnehmer hat das Recht, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Abschluss des Vertrages ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme am Lehrgang zurückzutreten. Der Rücktritt muss gegenüber der Fahrschule Michael Hornkamp schriftlich, auch per Telefax oder telefonischer Form, erklärt werden. Bei späterer Stornierung oder Nichtteilnahme am Lehrgang sind die vollen Lehrgangsgebühren fällig.
Teilnehmer an Fortbildungs – und Umschulungsmaßnahmen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern (z.B. Bundesagentur, Kommunen, LVA, BG, ESF usw.) gefördert werden, sind zum Rücktritt berechtigt, wenn die Förderung nicht bewährt wird. Die Ablehnung der Förderung ist durch Vorlage des Ablehnungsbescheids nachzuweisen. Durch den Rücktritt entstehen keine Kosten. Bei Einreichung des Bildungsschecks wird der Vertrag erst rechtgültig, wenn der Zuwendungsbescheid zur Erstattung der 50% der Teilnahme- und Prüfungsgebühren (max. 750,00€) von der zuständigen Bewilligungsbehörde ausgestellt wird.
3. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrschule Michael Hornkamp erteilt Unterricht im Rahmen des zu Beginn des Lehrganges gültigen Lehrgangsangebotes. Die Fahrschule behält sich vor, im Falle mangelnder Beteiligung, plötzlicher Erkrankung des Fahrlehrers, Dozenten oder sonstigen Störungen im Geschäftsbetrieb, die von der Schule nicht zu vertreten sind, Lehrgänge zu verändern oder abzusagen.
4. Lehrmittel
Die Lehrmittel sind je nach Lehrgang unterschiedlich und setzen sich ggf. aus einer Buchlieferung oder aktuellen Fotokopien zusammen und sind von Lehrgang zu Lehrgang unterschiedlich. Hilfsmittel wie Schreibpapier, Schreibgerät, Zeichen- und Rechengeräte sind in der Lieferung nicht enthalten..
5.Unterrichtszeit
Der Unterricht findet gemäß Zeitplan statt. Der Kursteilnehmer, der durch öffentlich –rechtliche Kostenträger gefördert wird, ist verpflichtet, an allen Unterrichtseinheiten teilzunehmen. Das Fernbleiben von Unterricht oder Praktikum ist der Schule ab dem 1. Tag schriftlich zu belegen. Der Eingang Krankheitsbedingte Fehlzeiten sind spätestens am 3. Tag durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Während des Praktikums richtet sich die Arbeitszeit nach den Betriebszeiten des jeweiligen Unternehmens.
6. Pflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer verpflichtet sich, die am Schulungsort geltende Hausordnung zu beachten, Anweisungen der Schulleitung und deren Beauftragten zu folgen, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, die für die Feststellung der eventuellen Zugangsvoraussetzungen zum Lehrgang und zur Prüfung erforderlich Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle Umstände, die das Lehrgangsziel gefährden können (z.B. Fahrerlaubnisentzug während der Maßnahme) unverzüglich der Fahrschulleitung mitzuteilen. Teilnehmer, die nachhaltig gegen diese Verpflichtungen verstoßen, können von Unterricht ausgeschlossen werden. Der Fahrschule bleibt es vorbehalten, Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtungen geltend zu machen.
7. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsweise der Lehrgangsgebühren ist für Teilnehmer, die durch die Agentur für Arbeit oder AGRE/ JobAgentur etc gefördert werden, aus den Vertrag zu entnehmen. Falls eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden im Falle des vorzeitigen Ausscheidens die monatlichen Raten zu Grunde gelegt. Für alle anderen Lehrgangsteilnehmer sind die Lehrgangsgebühren zu Lehrgangsbeginn fällig. Die Fahrschule Michael Hornkamp ist berechtigt, vom Teilnehmer einen Nachweis über die erfolgte Zahlung zu verlangen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist sie berechtigt die betroffene Person von der Teilnahme am Lehrgang auszuschließen.
8. Prüfung
Bei Nichtzulassung oder Nichtbestehender Prüfung können keinerlei Ansprüche gegen die Fahrschule gestellt werden. Der Kursteilnehmer hat eigenverantwortlich und selbstständig Stoff zu erarbeiten und sich den Prüfungsanforderungen zu unterwerfen. Bei Lehrgängen mit einer Abschlussprüfung vor der IHK oder anderen Stellen ist der Kursbesuch eine Teilvoraussetzung und ersetzt nicht die Teilnahme an der Prüfung.
9. Kündigung
Alle Lehrgänge mir einer Dauer von über 3 Monaten, erstmal zum Ende der ersten 3 Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate, kündbar. Die maßgeblichen Zeitspannen berechnen sich vom Beginn der Maßnahme. Die Kündigung muss gegenüber der Fahrschule Michael Hornkamp schriftlich, auch per Telefax oder in elektronische Form erklärt werden. Das Fernbleiben vom Unterricht gilt in keinem Fall als Kündigung. Der Teilnehmer ist, solange keine schriftliche Kündigung eingegangen ist, in jedem Fall zur Zahlung der vollen Lehrgangsgebühren verpflichtet. Im Falle der Kündigung werden die Gebühren bis zum Ende der Kündigungspflicht berechnet.
Bei Lehrgängen mit einer Dauer von weniger als 3 Monaten fallen bei vorzeitigem Ausscheiden die vollen Lehrgangsgebühren an.
Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
10. Vorzeitiges Ausscheiden mit sofortiger Wirkung
Die Fahrschule Michael Hornkamp kann einen Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von Lehrgang auszuschließen:
• wenn ein Teilnehmer gegen die Anordnung der Lehrpersonals oder den Hausfrieden verstößt
• bei häufigen Fehlzeiten (entschuldigt oder unentschuldigt), die das Maßnahmeziel gefährden
• wenn durch große Leistungsdefizite (gem. Dozentenkonferenz) das Lehrgangsziel nicht erreicht werden kann
Der Ausschluss erfolgt schriftlich unter Angabe des Grundes. Für den Fall des Ausschlusses berechnen sich die restlichen Lehrgangsgebühren wie im Falle Der Kündigung.
11. Haftung
Die Fahrschule Michael Hornkamp haftet bei Unfällen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen.
12.Abtretung
Teilnehmer, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern gefördert werden, treten hiermit ihren gegen den Kostenträger gerichteten Anspruch auf Erstattung der Lehrgangsgebühren und die Nebenkosten (außer Fahrtkosten und Unterhaltsgeld) an die Fahrschule Michael Hornkamp an. Diese hat die Abtretung angenommen.
13. Schriftform
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14. Gerichtsstand
Soweit die Voraussetzungen der Zivilprozessordung vorliegen, ist Gerichtsstand Dortmund. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden.
Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
Dortmund, Januar 2008
Übersteigt die Zahl die Anmeldungen, die Platzkapazität, behält sich die Fahrschule ein Aufnahmeverfahren vor. Der Kursteilnehmer hat das Recht, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Abschluss des Vertrages ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme am Lehrgang zurückzutreten. Der Rücktritt muss gegenüber der Fahrschule Michael Hornkamp schriftlich, auch per Telefax oder telefonischer Form, erklärt werden. Bei späterer Stornierung oder Nichtteilnahme am Lehrgang sind die vollen Lehrgangsgebühren fällig.
Teilnehmer an Fortbildungs – und Umschulungsmaßnahmen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern (z.B. Bundesagentur, Kommunen, LVA, BG, ESF usw.) gefördert werden, sind zum Rücktritt berechtigt, wenn die Förderung nicht bewährt wird. Die Ablehnung der Förderung ist durch Vorlage des Ablehnungsbescheids nachzuweisen. Durch den Rücktritt entstehen keine Kosten. Bei Einreichung des Bildungsschecks wird der Vertrag erst rechtgültig, wenn der Zuwendungsbescheid zur Erstattung der 50% der Teilnahme- und Prüfungsgebühren (max. 750,00€) von der zuständigen Bewilligungsbehörde ausgestellt wird.
3. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrschule Michael Hornkamp erteilt Unterricht im Rahmen des zu Beginn des Lehrganges gültigen Lehrgangsangebotes. Die Fahrschule behält sich vor, im Falle mangelnder Beteiligung, plötzlicher Erkrankung des Fahrlehrers, Dozenten oder sonstigen Störungen im Geschäftsbetrieb, die von der Schule nicht zu vertreten sind, Lehrgänge zu verändern oder abzusagen.
4. Lehrmittel
Die Lehrmittel sind je nach Lehrgang unterschiedlich und setzen sich ggf. aus einer Buchlieferung oder aktuellen Fotokopien zusammen und sind von Lehrgang zu Lehrgang unterschiedlich. Hilfsmittel wie Schreibpapier, Schreibgerät, Zeichen- und Rechengeräte sind in der Lieferung nicht enthalten..
5.Unterrichtszeit
Der Unterricht findet gemäß Zeitplan statt. Der Kursteilnehmer, der durch öffentlich –rechtliche Kostenträger gefördert wird, ist verpflichtet, an allen Unterrichtseinheiten teilzunehmen. Das Fernbleiben von Unterricht oder Praktikum ist der Schule ab dem 1. Tag schriftlich zu belegen. Der Eingang Krankheitsbedingte Fehlzeiten sind spätestens am 3. Tag durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Während des Praktikums richtet sich die Arbeitszeit nach den Betriebszeiten des jeweiligen Unternehmens.
6. Pflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer verpflichtet sich, die am Schulungsort geltende Hausordnung zu beachten, Anweisungen der Schulleitung und deren Beauftragten zu folgen, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, die für die Feststellung der eventuellen Zugangsvoraussetzungen zum Lehrgang und zur Prüfung erforderlich Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle Umstände, die das Lehrgangsziel gefährden können (z.B. Fahrerlaubnisentzug während der Maßnahme) unverzüglich der Fahrschulleitung mitzuteilen. Teilnehmer, die nachhaltig gegen diese Verpflichtungen verstoßen, können von Unterricht ausgeschlossen werden. Der Fahrschule bleibt es vorbehalten, Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtungen geltend zu machen.
7. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsweise der Lehrgangsgebühren ist für Teilnehmer, die durch die Agentur für Arbeit oder AGRE/ JobAgentur etc gefördert werden, aus den Vertrag zu entnehmen. Falls eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden im Falle des vorzeitigen Ausscheidens die monatlichen Raten zu Grunde gelegt. Für alle anderen Lehrgangsteilnehmer sind die Lehrgangsgebühren zu Lehrgangsbeginn fällig. Die Fahrschule Michael Hornkamp ist berechtigt, vom Teilnehmer einen Nachweis über die erfolgte Zahlung zu verlangen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist sie berechtigt die betroffene Person von der Teilnahme am Lehrgang auszuschließen.
8. Prüfung
Bei Nichtzulassung oder Nichtbestehender Prüfung können keinerlei Ansprüche gegen die Fahrschule gestellt werden. Der Kursteilnehmer hat eigenverantwortlich und selbstständig Stoff zu erarbeiten und sich den Prüfungsanforderungen zu unterwerfen. Bei Lehrgängen mit einer Abschlussprüfung vor der IHK oder anderen Stellen ist der Kursbesuch eine Teilvoraussetzung und ersetzt nicht die Teilnahme an der Prüfung.
9. Kündigung
Alle Lehrgänge mir einer Dauer von über 3 Monaten, erstmal zum Ende der ersten 3 Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate, kündbar. Die maßgeblichen Zeitspannen berechnen sich vom Beginn der Maßnahme. Die Kündigung muss gegenüber der Fahrschule Michael Hornkamp schriftlich, auch per Telefax oder in elektronische Form erklärt werden. Das Fernbleiben vom Unterricht gilt in keinem Fall als Kündigung. Der Teilnehmer ist, solange keine schriftliche Kündigung eingegangen ist, in jedem Fall zur Zahlung der vollen Lehrgangsgebühren verpflichtet. Im Falle der Kündigung werden die Gebühren bis zum Ende der Kündigungspflicht berechnet.
Bei Lehrgängen mit einer Dauer von weniger als 3 Monaten fallen bei vorzeitigem Ausscheiden die vollen Lehrgangsgebühren an.
Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
10. Vorzeitiges Ausscheiden mit sofortiger Wirkung
Die Fahrschule Michael Hornkamp kann einen Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von Lehrgang auszuschließen:
• wenn ein Teilnehmer gegen die Anordnung der Lehrpersonals oder den Hausfrieden verstößt
• bei häufigen Fehlzeiten (entschuldigt oder unentschuldigt), die das Maßnahmeziel gefährden
• wenn durch große Leistungsdefizite (gem. Dozentenkonferenz) das Lehrgangsziel nicht erreicht werden kann
Der Ausschluss erfolgt schriftlich unter Angabe des Grundes. Für den Fall des Ausschlusses berechnen sich die restlichen Lehrgangsgebühren wie im Falle Der Kündigung.
11. Haftung
Die Fahrschule Michael Hornkamp haftet bei Unfällen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen.
12.Abtretung
Teilnehmer, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern gefördert werden, treten hiermit ihren gegen den Kostenträger gerichteten Anspruch auf Erstattung der Lehrgangsgebühren und die Nebenkosten (außer Fahrtkosten und Unterhaltsgeld) an die Fahrschule Michael Hornkamp an. Diese hat die Abtretung angenommen.
13. Schriftform
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14. Gerichtsstand
Soweit die Voraussetzungen der Zivilprozessordung vorliegen, ist Gerichtsstand Dortmund. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden.
Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
Dortmund, Januar 2008
Die Lehrmittel sind je nach Lehrgang unterschiedlich und setzen sich ggf. aus einer Buchlieferung oder aktuellen Fotokopien zusammen und sind von Lehrgang zu Lehrgang unterschiedlich. Hilfsmittel wie Schreibpapier, Schreibgerät, Zeichen- und Rechengeräte sind in der Lieferung nicht enthalten..
5.Unterrichtszeit
Der Unterricht findet gemäß Zeitplan statt. Der Kursteilnehmer, der durch öffentlich –rechtliche Kostenträger gefördert wird, ist verpflichtet, an allen Unterrichtseinheiten teilzunehmen. Das Fernbleiben von Unterricht oder Praktikum ist der Schule ab dem 1. Tag schriftlich zu belegen. Der Eingang Krankheitsbedingte Fehlzeiten sind spätestens am 3. Tag durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Während des Praktikums richtet sich die Arbeitszeit nach den Betriebszeiten des jeweiligen Unternehmens.
6. Pflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer verpflichtet sich, die am Schulungsort geltende Hausordnung zu beachten, Anweisungen der Schulleitung und deren Beauftragten zu folgen, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, die für die Feststellung der eventuellen Zugangsvoraussetzungen zum Lehrgang und zur Prüfung erforderlich Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle Umstände, die das Lehrgangsziel gefährden können (z.B. Fahrerlaubnisentzug während der Maßnahme) unverzüglich der Fahrschulleitung mitzuteilen. Teilnehmer, die nachhaltig gegen diese Verpflichtungen verstoßen, können von Unterricht ausgeschlossen werden. Der Fahrschule bleibt es vorbehalten, Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtungen geltend zu machen.
7. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsweise der Lehrgangsgebühren ist für Teilnehmer, die durch die Agentur für Arbeit oder AGRE/ JobAgentur etc gefördert werden, aus den Vertrag zu entnehmen. Falls eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden im Falle des vorzeitigen Ausscheidens die monatlichen Raten zu Grunde gelegt. Für alle anderen Lehrgangsteilnehmer sind die Lehrgangsgebühren zu Lehrgangsbeginn fällig. Die Fahrschule Michael Hornkamp ist berechtigt, vom Teilnehmer einen Nachweis über die erfolgte Zahlung zu verlangen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist sie berechtigt die betroffene Person von der Teilnahme am Lehrgang auszuschließen.
8. Prüfung
Bei Nichtzulassung oder Nichtbestehender Prüfung können keinerlei Ansprüche gegen die Fahrschule gestellt werden. Der Kursteilnehmer hat eigenverantwortlich und selbstständig Stoff zu erarbeiten und sich den Prüfungsanforderungen zu unterwerfen. Bei Lehrgängen mit einer Abschlussprüfung vor der IHK oder anderen Stellen ist der Kursbesuch eine Teilvoraussetzung und ersetzt nicht die Teilnahme an der Prüfung.
9. Kündigung
Alle Lehrgänge mir einer Dauer von über 3 Monaten, erstmal zum Ende der ersten 3 Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate, kündbar. Die maßgeblichen Zeitspannen berechnen sich vom Beginn der Maßnahme. Die Kündigung muss gegenüber der Fahrschule Michael Hornkamp schriftlich, auch per Telefax oder in elektronische Form erklärt werden. Das Fernbleiben vom Unterricht gilt in keinem Fall als Kündigung. Der Teilnehmer ist, solange keine schriftliche Kündigung eingegangen ist, in jedem Fall zur Zahlung der vollen Lehrgangsgebühren verpflichtet. Im Falle der Kündigung werden die Gebühren bis zum Ende der Kündigungspflicht berechnet.
Bei Lehrgängen mit einer Dauer von weniger als 3 Monaten fallen bei vorzeitigem Ausscheiden die vollen Lehrgangsgebühren an.
Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
10. Vorzeitiges Ausscheiden mit sofortiger Wirkung
Die Fahrschule Michael Hornkamp kann einen Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von Lehrgang auszuschließen:
• wenn ein Teilnehmer gegen die Anordnung der Lehrpersonals oder den Hausfrieden verstößt
• bei häufigen Fehlzeiten (entschuldigt oder unentschuldigt), die das Maßnahmeziel gefährden
• wenn durch große Leistungsdefizite (gem. Dozentenkonferenz) das Lehrgangsziel nicht erreicht werden kann
Der Ausschluss erfolgt schriftlich unter Angabe des Grundes. Für den Fall des Ausschlusses berechnen sich die restlichen Lehrgangsgebühren wie im Falle Der Kündigung.
11. Haftung
Die Fahrschule Michael Hornkamp haftet bei Unfällen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen.
12.Abtretung
Teilnehmer, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern gefördert werden, treten hiermit ihren gegen den Kostenträger gerichteten Anspruch auf Erstattung der Lehrgangsgebühren und die Nebenkosten (außer Fahrtkosten und Unterhaltsgeld) an die Fahrschule Michael Hornkamp an. Diese hat die Abtretung angenommen.
13. Schriftform
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14. Gerichtsstand
Soweit die Voraussetzungen der Zivilprozessordung vorliegen, ist Gerichtsstand Dortmund. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden.
Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
Dortmund, Januar 2008
Der Teilnehmer verpflichtet sich, die am Schulungsort geltende Hausordnung zu beachten, Anweisungen der Schulleitung und deren Beauftragten zu folgen, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, die für die Feststellung der eventuellen Zugangsvoraussetzungen zum Lehrgang und zur Prüfung erforderlich Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle Umstände, die das Lehrgangsziel gefährden können (z.B. Fahrerlaubnisentzug während der Maßnahme) unverzüglich der Fahrschulleitung mitzuteilen. Teilnehmer, die nachhaltig gegen diese Verpflichtungen verstoßen, können von Unterricht ausgeschlossen werden. Der Fahrschule bleibt es vorbehalten, Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtungen geltend zu machen.
7. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsweise der Lehrgangsgebühren ist für Teilnehmer, die durch die Agentur für Arbeit oder AGRE/ JobAgentur etc gefördert werden, aus den Vertrag zu entnehmen. Falls eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden im Falle des vorzeitigen Ausscheidens die monatlichen Raten zu Grunde gelegt. Für alle anderen Lehrgangsteilnehmer sind die Lehrgangsgebühren zu Lehrgangsbeginn fällig. Die Fahrschule Michael Hornkamp ist berechtigt, vom Teilnehmer einen Nachweis über die erfolgte Zahlung zu verlangen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist sie berechtigt die betroffene Person von der Teilnahme am Lehrgang auszuschließen.
8. Prüfung
Bei Nichtzulassung oder Nichtbestehender Prüfung können keinerlei Ansprüche gegen die Fahrschule gestellt werden. Der Kursteilnehmer hat eigenverantwortlich und selbstständig Stoff zu erarbeiten und sich den Prüfungsanforderungen zu unterwerfen. Bei Lehrgängen mit einer Abschlussprüfung vor der IHK oder anderen Stellen ist der Kursbesuch eine Teilvoraussetzung und ersetzt nicht die Teilnahme an der Prüfung.
9. Kündigung
Alle Lehrgänge mir einer Dauer von über 3 Monaten, erstmal zum Ende der ersten 3 Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate, kündbar. Die maßgeblichen Zeitspannen berechnen sich vom Beginn der Maßnahme. Die Kündigung muss gegenüber der Fahrschule Michael Hornkamp schriftlich, auch per Telefax oder in elektronische Form erklärt werden. Das Fernbleiben vom Unterricht gilt in keinem Fall als Kündigung. Der Teilnehmer ist, solange keine schriftliche Kündigung eingegangen ist, in jedem Fall zur Zahlung der vollen Lehrgangsgebühren verpflichtet. Im Falle der Kündigung werden die Gebühren bis zum Ende der Kündigungspflicht berechnet.
Bei Lehrgängen mit einer Dauer von weniger als 3 Monaten fallen bei vorzeitigem Ausscheiden die vollen Lehrgangsgebühren an.
Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
10. Vorzeitiges Ausscheiden mit sofortiger Wirkung
Die Fahrschule Michael Hornkamp kann einen Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von Lehrgang auszuschließen:
• wenn ein Teilnehmer gegen die Anordnung der Lehrpersonals oder den Hausfrieden verstößt
• bei häufigen Fehlzeiten (entschuldigt oder unentschuldigt), die das Maßnahmeziel gefährden
• wenn durch große Leistungsdefizite (gem. Dozentenkonferenz) das Lehrgangsziel nicht erreicht werden kann
Der Ausschluss erfolgt schriftlich unter Angabe des Grundes. Für den Fall des Ausschlusses berechnen sich die restlichen Lehrgangsgebühren wie im Falle Der Kündigung.
11. Haftung
Die Fahrschule Michael Hornkamp haftet bei Unfällen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen.
12.Abtretung
Teilnehmer, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern gefördert werden, treten hiermit ihren gegen den Kostenträger gerichteten Anspruch auf Erstattung der Lehrgangsgebühren und die Nebenkosten (außer Fahrtkosten und Unterhaltsgeld) an die Fahrschule Michael Hornkamp an. Diese hat die Abtretung angenommen.
13. Schriftform
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14. Gerichtsstand
Soweit die Voraussetzungen der Zivilprozessordung vorliegen, ist Gerichtsstand Dortmund. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden.
Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
Dortmund, Januar 2008
Bei Nichtzulassung oder Nichtbestehender Prüfung können keinerlei Ansprüche gegen die Fahrschule gestellt werden. Der Kursteilnehmer hat eigenverantwortlich und selbstständig Stoff zu erarbeiten und sich den Prüfungsanforderungen zu unterwerfen. Bei Lehrgängen mit einer Abschlussprüfung vor der IHK oder anderen Stellen ist der Kursbesuch eine Teilvoraussetzung und ersetzt nicht die Teilnahme an der Prüfung.
9. Kündigung
Alle Lehrgänge mir einer Dauer von über 3 Monaten, erstmal zum Ende der ersten 3 Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate, kündbar. Die maßgeblichen Zeitspannen berechnen sich vom Beginn der Maßnahme. Die Kündigung muss gegenüber der Fahrschule Michael Hornkamp schriftlich, auch per Telefax oder in elektronische Form erklärt werden. Das Fernbleiben vom Unterricht gilt in keinem Fall als Kündigung. Der Teilnehmer ist, solange keine schriftliche Kündigung eingegangen ist, in jedem Fall zur Zahlung der vollen Lehrgangsgebühren verpflichtet. Im Falle der Kündigung werden die Gebühren bis zum Ende der Kündigungspflicht berechnet.
Bei Lehrgängen mit einer Dauer von weniger als 3 Monaten fallen bei vorzeitigem Ausscheiden die vollen Lehrgangsgebühren an.
Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
10. Vorzeitiges Ausscheiden mit sofortiger Wirkung
Die Fahrschule Michael Hornkamp kann einen Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von Lehrgang auszuschließen:
• wenn ein Teilnehmer gegen die Anordnung der Lehrpersonals oder den Hausfrieden verstößt
• bei häufigen Fehlzeiten (entschuldigt oder unentschuldigt), die das Maßnahmeziel gefährden
• wenn durch große Leistungsdefizite (gem. Dozentenkonferenz) das Lehrgangsziel nicht erreicht werden kann
Der Ausschluss erfolgt schriftlich unter Angabe des Grundes. Für den Fall des Ausschlusses berechnen sich die restlichen Lehrgangsgebühren wie im Falle Der Kündigung.
11. Haftung
Die Fahrschule Michael Hornkamp haftet bei Unfällen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen.
12.Abtretung
Teilnehmer, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern gefördert werden, treten hiermit ihren gegen den Kostenträger gerichteten Anspruch auf Erstattung der Lehrgangsgebühren und die Nebenkosten (außer Fahrtkosten und Unterhaltsgeld) an die Fahrschule Michael Hornkamp an. Diese hat die Abtretung angenommen.
13. Schriftform
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14. Gerichtsstand
Soweit die Voraussetzungen der Zivilprozessordung vorliegen, ist Gerichtsstand Dortmund. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden.
Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
Dortmund, Januar 2008
Die Fahrschule Michael Hornkamp kann einen Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von Lehrgang auszuschließen:
• wenn ein Teilnehmer gegen die Anordnung der Lehrpersonals oder den Hausfrieden verstößt
• bei häufigen Fehlzeiten (entschuldigt oder unentschuldigt), die das Maßnahmeziel gefährden
• wenn durch große Leistungsdefizite (gem. Dozentenkonferenz) das Lehrgangsziel nicht erreicht werden kann
Der Ausschluss erfolgt schriftlich unter Angabe des Grundes. Für den Fall des Ausschlusses berechnen sich die restlichen Lehrgangsgebühren wie im Falle Der Kündigung.
11. Haftung
Die Fahrschule Michael Hornkamp haftet bei Unfällen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen.
12.Abtretung
Teilnehmer, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern gefördert werden, treten hiermit ihren gegen den Kostenträger gerichteten Anspruch auf Erstattung der Lehrgangsgebühren und die Nebenkosten (außer Fahrtkosten und Unterhaltsgeld) an die Fahrschule Michael Hornkamp an. Diese hat die Abtretung angenommen.
13. Schriftform
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14. Gerichtsstand
Soweit die Voraussetzungen der Zivilprozessordung vorliegen, ist Gerichtsstand Dortmund. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden.
Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
Dortmund, Januar 2008
Teilnehmer, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern gefördert werden, treten hiermit ihren gegen den Kostenträger gerichteten Anspruch auf Erstattung der Lehrgangsgebühren und die Nebenkosten (außer Fahrtkosten und Unterhaltsgeld) an die Fahrschule Michael Hornkamp an. Diese hat die Abtretung angenommen.
13. Schriftform
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14. Gerichtsstand
Soweit die Voraussetzungen der Zivilprozessordung vorliegen, ist Gerichtsstand Dortmund. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden.
Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
Dortmund, Januar 2008
Soweit die Voraussetzungen der Zivilprozessordung vorliegen, ist Gerichtsstand Dortmund. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden.
Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
Dortmund, Januar 2008



